Änderungen in der Strahlenschutzverordnung
Für die Durchführung von Aktualisierungskursen für Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie für zahnärztliches Personal meldet das für den Strahlenschutz zuständige Referat der BLZK einige Ergänzungen:
- Erfassung von Expositionsparametern
Nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommene Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und Panoramaschichtgeräte müssen nicht mehr über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter der untersuchten Person elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht (§ 114 StrlSchV). - Prüfkörper für Konstanzprüfung
Ausnahmeregelungen für Fälle, in denen die Originalprüfkörper der Abnahmeprüfung nicht mehr verfügbar sind: Es können Prüfkörper verwendet werden, die denjenigen, die für die Bestimmung der
Bezugswerte nach § 115 Absatz 2 verwendet wurden, gleichartig und gleichwertig sind (§ 116 StrlSchV). - Aufbewahrungsfrist Konstanzprüfungen
Absenkung der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen zur Konstanzprüfung von 10 Jahren auf 5 Jahre (§ 117 StrlSchV). Aufzeichnungspflichten Röntgenaufnahmen
Die erforderlichen Aufzeichnungen gem. § 85 StrlSchG sind jetzt unverzüglich zu erstellen. Zusätzlich zu den Angaben zur rechtfertigenden Indikation ist auch der Zeitpunkt der Indikationsstellung aufzuzeichnen (§ 85 StrlSchG).- Für zahnärztliches Personal
Ergänzend zu dem Skript „Röntgen – Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz für Zahnarzthelfer/innen bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte mit Kenntnisnachweis“ (Stand Januar 2019) der BLZK gibt es auch im Bereich der Aktualisierung im Strahlenschutzrecht wichtige Anpassungen. - Aufbewahrungsfrist Konstanzaufnahmen
Absenkung der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen zur Konstanzprüfung von 10 Jahren auf 5 Jahre (§ 117 StrlSchV). - Aufzeichnungspflichten Röntgenaufnahmen
Die erforderlichen Aufzeichnungen gem. § 85 StrlSchG sind jetzt unverzüglich zu erstellen. Zusätzlich zu den Angaben zur rechtfertigenden Indikation ist auch der Zeitpunkt der Indikationsstellung aufzuzeichnen (§ 85 StrlSchG).