Ärztliche Untersuchungen bei Auszubildenden

§ 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes schreibt eine ärztliche Untersuchung Jugendlicher vor Antritt der Ausbildung vor. Eine Kopie der Untersuchungsbescheinigung muss dem ZBV mit dem Ausbildungsvertrag vorgelegt werden.

Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist nach § 33 JArbSchG eine Nachuntersuchung erforderlich. Die ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen über die gesundheitliche Eignung sind dem Arbeitgeber vorzulegen und von diesem aufzubewahren.

Legt die Auszubildende die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat der Ausbilder sie innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung vorzulegen. Die Auszubildende darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung solange nicht weiterbeschäftigt werden, bis die Bescheinigung vorliegt.

Eine Kopie dieser Bescheinigung muss mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der gestreckten Anschlussprüfung dem ZBV vorgelegt werden. Wird diese Bescheinigung nicht fristgerecht eingereicht, wird die Auszubildende nicht zur Prüfung zugelassen.