Amalgam-Verbot ab 2025 – was nun?

Leistungen, Mehrkostenvereinbarungen, Material im Faktencheck

Das Verbot von Amalgamfüllungen tritt ab 1. Januar 2025 vor dem Hintergrund der sogenannten EU-Quecksilberverordnung in Kraft. In der Verordnung geht es darum, die Verbreitung von Quecksilber in der Umwelt einzudämmen. Damit ist das Amalgam als Material für Zahnfüllungen ebenfalls ab Januar verboten. Der ZBV Schwaben gibt einen Überblick über Füllungsmaterialien und die Abrechnung und nimmt für die Zahnarztpraxen einen Faktencheck vor.

Welche Auswirkungen hat das Amalgam-Verbot auf die Praxen? In den letzten Jahrzehnten haben sich die Patienten ohnehin von Amalgam als Füllungsmaterial weitgehend abgewendet. Eine Restauration aus Komposit, meist mit Keramik verstärkter Kunststoff, wird von den Patientinnen und Patienten am häufigsten nachgefragt. Im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung hat man sich auf verschiedene Arten von „selbstadhäsiven Füllungen“ wie sogenannte Glasionomerzemente geeinigt, die künftig bei Seitenzähnen ohne Zuzahlung eingesetzt werden sollen.

„Die Materialien, die jetzt zuzahlungsfrei zur Verfügung stehen, erfüllen alle Anforderungen an eine ausreichende und zweckmäßige Füllung“, sagt BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz in einem Interview mit der Apotheken-Umschau.

Wie die Praxen künftig arbeiten sollen und abrechnen können, zeigt das Abrechnungsteam des ZBV Schwaben mit Christian Berger und das Team um Kerstin Salhoff (FORdent) in dieser Broschüre auf, die über Leistungen, Mehrkostenvereinbarungen und Material aufklärt.  Demnächst hier im Shop bestellbar.